Aufwendungen für ein angemessenes Grabdenkmal für den Verstorbenen mindern die Erbschaftsteuer der Erben.
Abzugsfähig sind demnach auf die Aufwendungen für die Errichtung eines aufwendigen Mausoleums, soweit diese im Verhältnis zu der Höhe des hinterlassenen Vermögens und der Lebensweise des Erblassers stehen.
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