top of page

Minijob 2026: Die neue Verdienstgrenze – was jetzt wirklich gilt und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten müssen

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • vor 5 Minuten
  • 4 Min. Lesezeit

1. Einleitung: Der Minijob im Wandel


Der Minijob gehört seit Jahrzehnten zu den wichtigsten Beschäftigungsformen in Deutschland. Für Arbeitnehmer bietet er eine flexible Möglichkeit, Einkommen zu erzielen – sei es neben dem Hauptberuf, während des Studiums, in der Elternzeit oder im Ruhestand. Für Arbeitgeber ist der Minijob ein etabliertes Instrument, um Personalbedarfe wirtschaftlich und administrativ überschaubar zu decken.


Doch der Minijob ist längst kein starres Modell mehr. Spätestens seit der Kopplung der Verdienstgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn unterliegt er einem dynamischen Wandel. Mit der erneuten Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2026 steigt auch die zulässige Minijob-Verdienstgrenze deutlich. Damit ergeben sich neue Chancen – aber auch neue Risiken.



2. Was ist ein Minijob? – Die rechtlichen Grundlagen


Ein Minijob ist eine Form der geringfügigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Maßgeblich ist § 8 SGB IV. Dabei wird zwischen zwei Arten unterschieden:

  1. Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Verdienstgrenze)

  2. Kurzfristige Beschäftigung (zeitliche Begrenzung)


Dieser Beitrag befasst sich ausschließlich mit der geringfügig entlohnten Beschäftigung, also dem klassischen Minijob auf Basis einer Einkommensgrenze.

Kennzeichen eines Minijobs sind:

  • eine gesetzlich festgelegte Verdienstobergrenze,

  • pauschale Sozialabgaben durch den Arbeitgeber,

  • vereinfachte steuerliche Behandlung,

  • reduzierte sozialversicherungsrechtliche Belastung für Arbeitnehmer.



3. Von der 450-Euro-Grenze zur dynamischen Verdienstgrenze


3.1 Die frühere Problematik

Über viele Jahre lag die Verdienstgrenze für Minijobs unverändert bei 450 Euro monatlich. Diese starre Grenze führte zunehmend zu praktischen Problemen:

  • steigende Mindestlöhne bei gleichbleibender Einkommensgrenze,

  • stetige Reduzierung der zulässigen Arbeitsstunden,

  • hoher Anpassungsaufwand bei Arbeitszeitplänen,

  • zunehmender Wechsel in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.


Insbesondere Branchen mit Mindestlohnbezug (z. B. Gastronomie, Einzelhandel, Pflege, Gebäudereinigung) waren stark betroffen.


3.2 Einführung der dynamischen Grenze

Der Gesetzgeber reagierte mit einer grundlegenden Reform:Die Minijob-Verdienstgrenze wurde dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.

Die zugrunde liegende Annahme lautet:

Ein Minijob entspricht einer Beschäftigung von 10 Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn.

Damit passt sich die Verdienstgrenze automatisch an jede Mindestlohnerhöhung an.



4. Die neue Minijob-Verdienstgrenze ab 2026


4.1 Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Zum 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn:

13,90 Euro pro Stunde


4.2 Berechnung der monatlichen Verdienstgrenze

Die gesetzlich festgelegte Berechnungsformel lautet:

Mindestlohn × 130 ÷ 3

Diese Formel bildet rechnerisch 10 Wochenstunden auf Monatsbasis ab.


Rechnung für 2026:

  • 13,90 € × 130 = 1.807,00 €

  • 1.807,00 € ÷ 3 = 602,33 €

  • aufgerundet = 603 Euro


👉 Die Minijob-Verdienstgrenze beträgt ab 2026 monatlich 603 Euro.


4.3 Jahresverdienstgrenze

Entscheidend ist nicht nur der Monatswert, sondern auch die Jahresbetrachtung:

603 € × 12 Monate = 7.236 Euro pro Kalenderjahr

Diese Jahresgrenze spielt eine zentrale Rolle bei schwankenden Monatsverdiensten.



5. Bedeutung der neuen Grenze für Arbeitnehmer


5.1 Mehr Einkommen bei gleichbleibendem Status

Für viele Minijobber bedeutet die neue Grenze schlicht ein spürbares Plus an Einkommen, ohne den Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Beispiel:Ein Minijobber mit Mindestlohn kann nun ca. 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten – zuvor waren es deutlich weniger.


5.2 Steuerliche Behandlung des Minijobs

Für Minijobs bestehen zwei steuerliche Varianten:


a) Pauschalversteuerung

  • 2 % Pauschsteuer (inkl. Soli und Kirchensteuer)

  • Steuerzahlung durch den Arbeitgeber

  • für den Arbeitnehmer steuerlich erledigt

  • kein Ansatz in der Einkommensteuererklärung


b) Individuelle Besteuerung

  • Abrechnung nach Steuerklasse

  • Berücksichtigung im persönlichen Steuersatz

  • sinnvoll bei sehr geringem Gesamteinkommen


Die Wahl der Besteuerungsform sollte stets individuell geprüft werden.


5.3 Sozialversicherung und Rentenanspruch

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt:

  • 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag


Auf Antrag kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen. Diese Entscheidung hat jedoch langfristige Folgen:

  • geringere Rentenansprüche

  • fehlende Pflichtbeitragszeiten

  • eingeschränkte Reha- und Erwerbsminderungsleistungen


Eine Beratung ist dringend zu empfehlen.



6. Auswirkungen auf Arbeitgeber


6.1 Abgabenlast bleibt kalkulierbar

Auch bei der höheren Verdienstgrenze bleibt die Struktur der Arbeitgeberabgaben unverändert:

  • 15 % Rentenversicherung

  • 13 % Krankenversicherung (bei gesetzlich Versicherten)

  • 2 % Pauschsteuer

  • Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage)


Insgesamt ergeben sich rund 30 % Lohnnebenkosten.


6.2 Mehr Flexibilität in der Personalplanung

Die höhere Grenze erlaubt:

  • längere Einsatzzeiten

  • weniger ständige Stundenanpassungen

  • bessere Reaktion auf Mindestlohnerhöhungen

  • stabilere Arbeitsverhältnisse


Gerade für kleine und mittlere Betriebe ist dies ein klarer Vorteil.


6.3 Dokumentationspflichten bleiben unverändert

Unverändert gilt:

  • Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • Dokumentation spätestens 7 Tage nach Arbeitsleistung

  • Aufbewahrung mindestens 2 Jahre


Verstöße können zu Nachzahlungen und Bußgeldern führen.



7. Schwankende Verdienste und gelegentliche Überschreitungen


7.1 Monatliche Überschreitungen sind erlaubt – unter Bedingungen

Ein Überschreiten der 603-Euro-Grenze ist zulässig, wenn:

  • es gelegentlich und unvorhersehbar erfolgt,

  • z. B. durch Krankheitsvertretung, Saisonspitzen oder Notfälle,

  • und die Jahresgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird.


7.2 Regelmäßige Überschreitungen sind problematisch

Werden höhere Verdienste von vornherein geplant, liegt kein Minijob mehr vor. In diesem Fall entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.



8. Folgen bei Überschreitung der Grenze


8.1 Übergang in den Midijob

Ab 603,01 Euro monatlich beginnt der sogenannte Übergangsbereich (Midijob).

Merkmale:

  • volle Sozialversicherungspflicht

  • reduzierte Arbeitnehmerbeiträge

  • voller Arbeitgeberanteil

  • höherer Verwaltungsaufwand


8.2 Risiken bei falscher Einstufung

Wird ein Beschäftigungsverhältnis zu Unrecht als Minijob behandelt, drohen:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • Säumniszuschläge

  • Bußgelder

  • persönliche Haftung des Arbeitgebers

  • strafrechtliche Konsequenzen bei Vorsatz


Eine regelmäßige Kontrolle ist zwingend erforderlich.



9. Mehrere Minijobs und Kombinationen


9.1 Mehrere Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

Alle Minijobs werden zusammengerechnet. Wird die Grenze überschritten, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.


9.2 Minijob neben Hauptbeschäftigung

Ein einzelner Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt unschädlich. Ein zweiter Minijob neben einer Hauptbeschäftigung führ zwingend zur Sozialabgaben- und Lohnsteuerpflicht.



10. Empfehlungen aus Sicht der Steuerkanzlei


  1. Monatliche und jährliche Verdienstkontrollen etablieren

  2. Arbeitsverträge realistisch und sauber formulieren

  3. Vertretungen und Mehrarbeit dokumentieren

  4. Mindestlohnerhöhungen frühzeitig berücksichtigen

  5. Grenzfälle steuerlich und sozialversicherungsrechtlich prüfen lassen


Eine laufende steuerliche Begleitung reduziert Haftungsrisiken erheblich.



11. Fazit: Mehr Spielraum – aber höhere Verantwortung


Die neue Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich bzw. 7.236 Euro jährlich bringt spürbare Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an Planung, Kontrolle und Dokumentation.


Der Minijob ist 2026 kein Selbstläufer mehr, sondern ein Instrument, das bewusst und professionell eingesetzt werden muss.


Unser Fazit: Wer die neuen Spielräume kennt und korrekt nutzt, profitiert. Wer die Grenzen ignoriert, riskiert erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen.



menschen Geld euro Taschenrechner reiss steuerkanzlei Minijob 2026

 
 

© 2026 REISS by PdL LLC 

Kanzleisitz: Neustraße 10 83512 Wasserburg am Inn
Telefon: Mo.-Do.: 09:00 - 12:00 Uhr 

Telefonnummer: 0049 8071 93100
Termine: Mo.-So.: 12:00 Uhr - 21:00 Uhr

Impressum • Initiativ-Bewerbung FAQ

  • Instagram
  • X
  • Facebook
bottom of page