Erhält ein Künstler für ein Preisgeld, welches untrennbar mit seiner Tätigkeit im wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist das Preisgeld einkommensteuerpflichtig.
Ein Künstler hat von der Leipziger Volkszeitung ein Kunstpreis erhalten, welches das Finanzamt als Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit versteuert hat, wogegen der Künstler geklagt hat.
Das Finanzgericht gab in diesem Fall dem Künstler recht, dass dieser Kunstpreis nicht steuerpflichtig ist, da das Preisgeld keine Gegenleistung für ein vom Kläger geschaffenes künstlerisches Werk darstellte. Eine Bewerbung für den Preis war ebenfalls nicht notwendig.
Zudem war das Preisgeld nicht zweckgebunden, es musste somit nicht zur Erstellung eines neuen Werkes genutzt werden.
Das Finanzgericht wies auch darauf hin, dass durch den Preis selbst und der zusammenhängenden Berichterstattung gegebenenfalls der Künstler eine erhöhte Aufmerksamkeit erhält, er aber die dadurch höheren Verkaufspreise seiner Werke zu besteuern hat.
Auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Zeitung selbst war aus Sicht des Gerichts nicht feststellbar.
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