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Neuregelung der Arbeit auf Hochseeschiffen

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 21. Aug. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Deutschland hat bislang das Besteuerungsrecht für Tätigkeiten auf deutschen Hochseeschiffen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Besatzung beansprucht, was nun zu Konflikten mit anderen Staaten und möglicher Doppelbesteuerung führt. Hintergrund war eine Entscheidung des BFH von 1977, wonach Schiffe auf hoher See als schwimmendes Staatsgebiet galten, doch diese Auslegung wird nun von der Finanzverwaltung nicht mehr pauschal angewandt.


Zukünftig richtet sich das Besteuerungsrecht für Bordpersonal ausschließlich nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), wobei meist der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuern darf. Falls das DBA noch ältere Regelungen enthält, kann auch der Staat der Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens das Besteuerungsrecht erhalten.


Die neuen Regelungen gelten ab dem 1.1.2026, und für die steuerliche Aufteilung von Arbeitslohn verweist die Finanzverwaltung auf bestehende Vorgaben, insbesondere zur Berechnung anhand tatsächlicher Arbeitstage.


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