Wenn ein Verwaltungsakt an einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet, ist dieser Verwaltungsakt nichtig. Bei der nicht eindeutigen Bezeichnung des Steuerschuldners in einem Steuerbescheid ist eine Heilung dieses Fehlers gemäß der Abgabenordnung nicht möglich.
Für die Wirksamkeit des Steuerbescheids genügt es jedoch, wenn sich im Wege der Auslegung, im Zusammenhang aller bekannten Umstände, der Empfänger nach dem objektiven Erklärungsgehalt bestimmen lässt.
Der Inhaltsadressat als Steuerschuldner muss somit nicht ausdrücklich als solcher benannt werden, wenn der Empfänger durch die Auslegung zweifelsfrei definiert werden kann.
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