Zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer im Rahmen geringfügig Beschäftigten an die Minijobzentrale, so muss künftig die Steuer-Identifikationsnummer des Arbeitnehmers in den entsprechenden Meldungen angegeben werden. Diese Meldepflicht soll ab dem 1. Januar 2022 umgesetzt werde.
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Steuerkanzlei.
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