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Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig

  • Autorenbild: Lisa Dorweg
    Lisa Dorweg
  • 18. März 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten

abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige

Einkünfte versteuert (begrenztes Realsplittung). Dies hat das Finanzgericht Münster

entschieden. Da bereits die Revision anhängig ist, muss nun der Bundesfinanzhof

entscheiden.


Hintergrund: Beim begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsverpflichtete

die Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR im Jahr (zuzüglich der aufgewandten

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Basisversorgung))

als Sonderausgaben abziehen. Dies bedarf jedoch der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten, der die Unterhaltszahlungen

seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern muss.

 
 

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