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  • AutorenbildMartin Reiss

Steuerentlastung im Jahr 2024

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde für das Jahr 2024 um 696 € auf 11.604 € angehoben. Dadurch soll das Existenzminimum steuerfrei gestellt bleiben. Die Erhöhung für das Jahr 2023 betrug bereits 561 €.


Durch das entsprechende Inflationsausgleichsgesetz sollen nun 48 Millionen Steuerpflichtige insgesamt 15 Milliarden weniger Steuern zahlen, da der Einkommensteuertarif an die Inflation angepasst wurde.


Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt nun ab einem Jahreseinkommen von 66.761 €, dies bedeutet eine Erhöhung zum Vorjahr von 3.951 €. Der als Reichensteuersatz bezeichnete Steuersatz beginnt unverändert ab einem Jahreseinkommen von 277.826 €.


Zudem wurde die Freigrenze zur Zahlung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2024 um weitere 587 € auf 18.130 € angehoben. Bereits im Jahr 2021 ist durch die Freigrenze des Solidaritätszuschlags für etwa 90 Prozent der Steuerpflichtigen diese Zuschlagsteuer zur Einkommensteuer nicht mehr zu leisten.


Auch bei dem Kinderfreibetrag wurde eine Anpassung vorgenommen. Dieser steigt um 360 € auf 9.312 € pro Kind. Der Kinderfreibetrag enthält auch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- bzw. Ausbildungsbedarfs eines Kindes.




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