Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable
Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend
ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten
insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch
ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit
in das Jahr 2020 verschoben werden.
Bei der Verlagerung von Ausgaben oder Einnahmen ist aber nicht nur die Steuerprogression zu beachten.
Spätestens zum Jahresende sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die
vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen
optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen beispielsweise Sachbezüge
unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR oder der Rabattfreibetrag
von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.
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