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Umzugskosten als Werbungskosten

  • Autorenbild: Lisa Dorweg
    Lisa Dorweg
  • 28. Mai 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Zum 1. Juni 2020 wurden die Umzugskostenpauschalen innerhalb des Bundesumzugskostengesetz geändert. Diese Pauschalen wirken sich direkt auf den Werbungskostenabzug bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel aus, welche in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden können.


Folgende Pausch- bzw. Höchstbeträge gelten für einen Umzugstermin ab dem 1. Juni 2020:


- 1.146,00 Euro für durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht eines Kindes


- 860,00 Euro für sonstige Umzugskosten


- 573,00 Euro für jede andere Person, die auch nach dem Umzug in der häuslichen Gemeinschaft lebt


- 172,00 Euro, wenn vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung besteht


Der Werbungskostenabzug ist nur möglich, soweit der Arbeitgeber die Umzugskosten nicht erstattet.


Eine Erstattung durch den Arbeitgeber kann jedoch steuer- und sozialabgabenfrei erfolgen, wenn die Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz nicht überschritten werden.

 
 

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