Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland lassen sich bis zu 9.984 € im Jahr als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Voraussetzung ist, dass eine Unterhaltsberechtigung seitens des Empfängers besteht. Die vorgenommenen Zahlungen ins Ausland sowie die Unterhaltsbedürftigkeit des Empfängers müssen nachgewiesen werden. Die Aufwendungen können nur steuerlich berücksichtigt werden, soweit der Zahlungsbetrag in dem jeweiligen Land als angemessen gilt.
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Steuerkanzlei.
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