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Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 1. Mai 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Der BFH klärte, wie der Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter zu handhaben ist. Dabei kann eine Vorsteueraufteilung basierend auf der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während der Verwalterzeit erfolgen. Bei Unternehmenseinstellung hingegen muss der Vorsteuerabzug nach den früheren unternehmerischen Tätigkeiten des Insolvenzschuldners vorgenommen werden. Wird der Vorsteuerabzug nur teilweise gewährt, erfolgt eine Aufteilung je nach Umsatzart, wobei nicht abziehbare Teile der Vorsteuer auf nicht unternehmerische Umsätze entfallen.


Im konkreten Fall war der Insolvenzverwalter für die Fortführung des Betriebs eines selbständigen IT-Administrators zuständig. Er beantragte eine Vorsteueraufteilung basierend auf den Gesamteinnahmen während der Verwalterzeit, was das Finanzamt ablehnte. Stattdessen errechnete das Finanzamt eine geringere Vorsteuerquote, basierend auf den angemeldeten Insolvenzforderungen. Das Finanzgericht Köln gab jedoch dem Insolvenzverwalter recht, und der BFH bestätigte die Entscheidung. Er entschied, dass bei einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter die Vorsteueraufteilung nach der gesamten Tätigkeit des Unternehmens während der Verwalterzeit vorgenommen werden kann, ohne dass eine Verwertung des Vermögens erfolgt.


Diese Entscheidung unterscheidet sich von der Vorgehensweise bei einer Unternehmenseinstellung, bei der der Vorsteuerabzug nach den früheren Tätigkeiten des Insolvenzschuldners zu erfolgen hat.


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