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Vorsteuerabzug durch berichtigte Rechnung

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 1. Okt. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung muss diese gesetzlich definierte Angaben enthalten. Sollte eine Rechnung nicht alle notwendige Angaben zutreffend und vollständig aufweisen, kann die Rechnung grundsätzlich berichtigt werden.


Eine berichtigungsfähige Rechnung muss jedoch Angaben tatsächlicher Art aufweisen, die es ermöglichen, die berechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuvollziehen. Fehlt es an solchen Angaben ist die Rechnung nicht berichtigungsfähig und der Vorsteuerabzug bleibt verwehrt.

 
 

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