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  • AutorenbildMartin Reiss

Werbungskosten: Bachelor-Studium als Erstausbildung

Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium sind als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, oder wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.


Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei einem Bachelor-Studium eine Erstausbildung handelt. Erst mit der bestandenen Bachelor-Prüfung, können die Aufwendungen für ein anschließendes Master-Studium, als vorweggenommene Werbungskosten, steuerlich geltend gemacht werden.


Gemäß der gesetzlichen Definition liegt eine Erstausbildung dann vor, wenn eine geordnete und vollzeitige Ausbildung von mindestens zwölf Monaten mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

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