Grundsätzlich dürfen bei steuerfreien Einnahmen entstandene Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.
Gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen, die während des Bezugs von Insolvenzgeld entstanden sind, beispielsweise Fahrtkosten, als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden.
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