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  • AutorenbildLisa Dorweg

Achtung: Neuigkeiten im Lohnbereich - Arbeitnehmer

Bereits seit 01.01.2019 können sich Arbeitgeber an Aufwendungen Ihrer Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, steuerfrei beteiligen.

Voraussetzung hierfür ist, dass diese Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Diese steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale, die der Arbeitnehmer, im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, als Werbungskosten geltend machen kann.


Ab 2020 können Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit der Zuschüsse verzichten. Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber die Aufwendungen mit 25% pauschal versteuern müssen. Arbeitnehmer müssen im Gegenzug dazu die abziehbaren Werbungskosten nicht mindern.


Diese neue Pauschalierungsmöglichkeit gilt auch dann, wenn Zuschüsse mittels Gehaltsumwandlung gewährt werden.


Zudem erhöht sich im neuen Jahr sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag.


Der Grundreibetrag wird um 240,00 € auf 9.408,00 € angehoben und der Kinderfreibetrag um 192,00 € auf 5.172,00 €. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Familienentlastungsgesetzt vom 29.11.2018.


Des Weiteren wird eine Mindestvergütung für Auszubildende festgelegt, die in Betrieben arbeiten, die nicht tariflich gebunden sind.


Für die im Jahr 2020 begonnenen Berufsausbildungen beträgt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515,00 € In den Folgejahren erfolgt eine Schrittweise Steigerung.

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