Für das geerbte Familienheim vom verstorbenen Ehepartner fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der überlebende Partner für zehn Jahre Eigentümer der Immobilie bleibt. Wird das Eigenheim innerhalb dieser zehn Jahre an Angehörige verschenkt wird, muss rückwirkend Erbschaftsteuer entrichtet werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Im konkreten Fall war eine Witwe, nach dem Tod ihres Ehegatten, Alleineigentümerin des Einfamilienhauses. Nach über einem Jahr nach Erbanfall, also innerhalb der Zehn-Jahres-Frist, hat Sie das Haus an ihre Tochter verschenkt. Dass die Witwe ein lebenslanges Wohnrecht erhalten hat, ist für die Erbschaftsteuerpflicht unerheblich.
Damit das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner steuerfrei geerbt werden kann, muss der überlebende Partner zehn Jahre Eigentümer des Objekts bleiben und es während dieser Zeit zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Die Selbstnutzung ist nicht erforderlich, wenn zwingende Gründe, beispielsweise aufgrund einer Pflegebedürftigkeit, diese Nutzung ausschließen.
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