Ein Aliasname gilt laut der Finanzverwaltung als behördlich genehmigter Zweitname und kann als Namensangabe innerhalb der Rechnungsstellung verwendet werden.
Für bezogene Leistungen ist sodann neben dem Aliasnamen ist die ausstellende Behörde und die entsprechende Verwaltungsnummer in der Rechnung mit aufzuführen.
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