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  • AutorenbildMartin Reiss

Als Eltern richtig Steuern sparen

Kinder bedeuten für viele Eltern das größte Glück der Welt. Sie schenken viel Freude aber eines ist Gewiss. Sie kosten auch viel Geld. Eltern können jedoch durch eine Vielzahl steuerlicher Vergünstigungen und Möglichkeiten den Staat an den entstehenden Kosten beteiligen. Viele dieser Vergünstigungen können durch die Abgabe einer Steuererklärung beantragt werden”, weiß Martin Reiss von der gleichnamigen Kanzlei in Wasserburg. Hier sein nächster Steuertipp:


„Kindergeld wird auf Antrag von der zuständigen Familienkasse ausbezahlt. Der Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Darüber hinaus kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld bezahlt werden, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet oder Arbeitssuchend gemeldet ist.


Sonderregeln gelten für Kinder mit Behinderung. Wenn Kinder nicht im Stande sind sich selbst zu versorgen, werden Sie auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unbegrenzt berücksichtigt.


Diese Kindergeldzahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Der Anspruch darauf spielt bei der Einkommensteuerveranlagung jedoch trotzdem eine Rolle.

Das Finanzamt führt automatisch die sogenannte Günstigerprüfung durch. Hierbei stellt das Finanzamt zwei Berechnungen gegenüber und prüft welche sich für die Steuerpflichtigen günstiger auswirkt.


Eltern haben danach entweder Anspruch auf Kindergeld oder es kommt zur Anrechnung von Kinderfreibeträgen bei der Steuererklärung. Der Kinderfreibetrag zur Sicherstellung des Existenzminimums beträgt für das Jahr 2018 4.788 Euro für zusammenveranlagte Eltern. Hinzu kommt der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 Euro. Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirken sich so steuermindernd aus.

Zudem lassen sich entstandene Kinderbetreuungskosten bis zum 14. Lebensjahr des Kindes steuerlich absetzen.


2/3 der Betreuungskosten können bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind und Jahr als Sonderausgabe angegeben werden. Zu den Betreuungskosten zählen beispielsweise Kosten für die Unterbringung in Kindertagesstätten, – horten und –krippen aber auch die Betreuung durch Tagesmütter oder Ganztagespflegestellen.

Auch Schulgeld für den eventuellen Besuch von Privatschulen kann steuerlich berücksichtigt werden. 30 Prozent des gezahlten Schulgeldes kann angesetzt werden. Hier gilt ein Höchstbetrag in Höhe von 5.000 Euro.


Solange sich volljährige Kinder in der Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind kann eine weitere Möglichkeit genutzt werden Steuern zu sparen. Der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung beträgt 924 Euro jährlich.


Zudem können gezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern oder die Kinder selbst Versicherungsnehmer sind.


Alleinerziehende werden zusätzlich durch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende entlastet.


Die Vielzahl an Möglichkeiten zeigt, dass der Staat Familien und Alleinerziehende mit Kindern unterstützen möchte.”

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