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Arbeiten von Zuhause - im Homeoffice

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 14. Juni 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Ab dem Kalenderjahr 2023 gelten neue steuerliche Regelungen zum Ansatz der Aufwendungen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung. Diese Aufwendungen sind gegebenenfalls als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben in der Steuererklärung abzugsfähig.


Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann ein Jahrespauschalbetrag in Höhe von 1.260 € angesetzt werden oder die tatsächlichen Aufwendungen. Für jeden Kalendermonat, in welchem die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Pauschbetrag nur zeitanteilig berücksichtigt werden.


Für jeden Kalendertag, an welchem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale in Höhe von 6 € angesetzt werden, jedoch höchstens 1.260 € pro Kalenderjahr.


Somit wurde die Homeoffice-Pauschale, welche insbesondere durch die Corona-Krise bedingt entstanden ist, vom Gesetzgeber erneut überarbeitet und die entsprechenden Höchstbeträge im Rahmen des häuslichen Arbeitszimmerns angehoben.


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