Bauabzugsteuer: Wann 15 % einbehalten werden müssen und wann eine Freistellungsbescheinigung hilft

Bei Bauleistungen müssen Unternehmer und bestimmte Vermieter grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einschließlich Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Der Steuerabzug entfällt insbesondere dann, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden.
Was ist die Bauabzugsteuer?
Die Bauabzugsteuer soll Steueransprüche bei Bauleistungen sichern. Erbringt ein Unternehmen eine Bauleistung im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann der Auftraggeber verpflichtet sein, einen Teil der Zahlung einzubehalten.
Der Steuerabzug beträgt 15 % der Gegenleistung. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Der Auftraggeber zahlt diesen Betrag nicht an das Bauunternehmen, sondern für dessen Rechnung an das zuständige Finanzamt.
Welche Leistungen gelten als Bauleistungen?
Als Bauleistungen gelten Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung eines Bauwerks dienen.
Typische Beispiele sind:
Maurer- und Betonarbeiten
Dachdeckerarbeiten
Elektro- und Sanitärinstallationen
Heizungsarbeiten
Maler- und Renovierungsarbeiten
Arbeiten an Fenstern oder Fassaden
Abbrucharbeiten
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern welche Leistung tatsächlich erbracht wird.
Wer muss die 15 % Bauabzugsteuer einbehalten?
Betroffen sind insbesondere Unternehmer, die Bauleistungen für ihr Unternehmen beziehen.
Auch Vermieter können als Unternehmer unter die Regelung fallen. Für Vermieter von Wohnungen gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss für Bauleistungen an diesen Wohnungen grundsätzlich keine Bauabzugsteuer einbehalten.
Ein rein privater Bauherr, der nicht als Unternehmer handelt, fällt grundsätzlich nicht unter die Bauabzugsteuer.
Wann muss keine Bauabzugsteuer einbehalten werden?
Der Steuerabzug entfällt vor allem in zwei Fällen.
Der Bauunternehmer legt eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.
Oder die voraussichtlichen Zahlungen an denselben Auftragnehmer überschreiten im gesamten Kalenderjahr bestimmte Grenzen nicht.
Die Freigrenzen betragen:
15.000 €, wenn der Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG erzielt
5.000 € in den übrigen Fällen
Dabei werden sämtliche Bauleistungen desselben Auftragnehmers innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet.
Wie funktioniert die Freistellungsbescheinigung?
Die Freistellungsbescheinigung wird auf Antrag vom Finanzamt des ausführenden Unternehmens erteilt.
Liegt dem Auftraggeber bei der Zahlung eine gültige Bescheinigung vor, darf er die Rechnung grundsätzlich vollständig bezahlen, ohne 15 % einzubehalten.
In der Bescheinigung stehen unter anderem:
Name und Anschrift des Bauunternehmens
Steuernummer
Gültigkeitsdauer
gegebenenfalls der Umfang der Freistellung
Auftraggeber sollten insbesondere prüfen, ob die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Zahlung noch gültig ist.
Die Daten von Freistellungsbescheinigungen können außerdem elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
Wie hoch ist die Bauabzugsteuer konkret?
Ein Unternehmen lässt Geschäftsräume renovieren.
Der Handwerker stellt folgende Rechnung:
Nettobetrag: 40.000 €
Umsatzsteuer: 7.600 €
Bruttobetrag: 47.600 €
Liegt keine gültige Freistellungsbescheinigung vor und greift keine Ausnahme, beträgt die Bauabzugsteuer:
47.600 € × 15 % = 7.140 €
Der Auftraggeber zahlt damit 40.460 € an das Bauunternehmen und führt 7.140 € an das zuständige Finanzamt ab.
Wichtig: Die Bauabzugsteuer wird nicht nur auf den Nettobetrag berechnet.
Wann muss die Bauabzugsteuer angemeldet und gezahlt werden?
Die Anmeldung muss grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Zahlung an den Bauunternehmer geleistet wurde.
Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der einbehaltene Betrag an das für den Bauunternehmer zuständige Finanzamt gezahlt werden.
Das gilt grundsätzlich auch für Abschlags- oder Teilzahlungen, wenn hierfür Bauabzugsteuer einzubehalten ist.
Was passiert, wenn die Bauabzugsteuer nicht einbehalten wird?
Das Risiko liegt beim Auftraggeber.
Wird ein erforderlicher Steuerabzug nicht oder zu niedrig vorgenommen, kann der Leistungsempfänger für den fehlenden Betrag haften.
Deshalb sollte insbesondere bei größeren Bau- oder Sanierungsprojekten bereits vor der ersten Zahlung geklärt werden, ob eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Eine erst später vorgelegte Bescheinigung schützt nicht automatisch für Zahlungen, die bereits ohne erforderlichen Steuerabzug geleistet wurden.
FAQ zur Bauabzugsteuer
Gilt die Bauabzugsteuer auch für Reparaturen?
Ja. Auch Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken können Bauleistungen sein.
Werden die 15 % vom Netto- oder Bruttobetrag berechnet?
Vom Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Reicht eine Kopie der Freistellungsbescheinigung?
Entscheidend ist insbesondere, dass eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt und der Auftraggeber auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen darf.
Muss jeder private Vermieter Bauabzugsteuer einbehalten?
Nein. Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, fällt für Bauleistungen an diesen Wohnungen grundsätzlich unter die gesetzliche Ausnahme.
Gelten die Freigrenzen pro Rechnung?
Nein. Maßgeblich sind die Bauleistungen desselben Auftragnehmers im gesamten Kalenderjahr.
Zusammengefasst
Bei Bauleistungen müssen Unternehmer grundsätzlich 15 % des Bruttobetrags als Bauabzugsteuer einbehalten. Eine gültige Freistellungsbescheinigung verhindert den Steuerabzug. Ohne Freistellungsbescheinigung gelten grundsätzlich Freigrenzen von 5.000 € beziehungsweise 15.000 € pro Kalenderjahr und Auftragnehmer.
Wird Bauabzugsteuer fällig, muss sie grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zahlungsmonats angemeldet und abgeführt werden. Fehler können für den Auftraggeber zu einer eigenen Haftung führen.
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