Bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen sind lediglich 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen steuerlich abzugsfähig.
Das Finanzgericht Köln hat entscheiden, dass die Bereitstellung von kostenlosen Getränken und Snacks von Spielhallenbetreibern an Ihre Besucher ebenfalls einen begrenzt steuerlich abzugsfähigen Bewirtungsaufwand darstellt.
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