Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines von Gerichten beauftragen psychologischen Gutachters darstellen kann.
Der qualitative Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit findet demnach im Arbeitszimmers des Gutachters statt, sodass sämtliche Aufwendungen für das Arbeitszimmer unbeschränkt steuerlich abzugsfähig sind.
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