Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil entschieden, dass die Tätigkeit einer Person, die Trauer- und Hochzeitsreden verfasst und darbietet nicht dem ermäßigtem, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt.
Denn die entsprechende Leistung ist nicht als Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz oder als künstlerische Darbietung anzusehen.
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