top of page
Suche
  • AutorenbildLisa Dorweg

Die Tiefgarage mit Vorsteuerabzug

Im Umsatzsteuerrecht wird eine unselbständige Nebenleistung identisch zur Hauptleistung beurteilt. So ist die Vermietung eines Stellplatzes, als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, grundsätzlich ebenfalls umsatzsteuerfrei. Soweit jedoch kein enger räumlicher und kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen zwei Leistungen besteht, ist die Nebenleistung umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilen.

Dies hat das Thüringer Finanzgericht in einem Urteil bestätigt. Im konkreten Fall konnte darleget werden, dass die Vermietung der Stellplätze und der Wohnungen an dieselben Mieter, auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung, umsatzsteuerlich getrennt zu betrachten sind.


Die Stellplätze konnten erreicht werden, ohne das Wohnhaus betreten zu müssen. Stellplätze wurden von Personen genutzt, welche keine Wohnung gemietet haben und es gab Wohnungsmieter, die keinen Stellplatz angemietet hatten. Unter anderem dadurch sah das Finanzgericht die Vermietung der Wohnungen und der Stellplätze als nicht einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an.


Aufgrund dieser nicht umsatzsteuerfreien Vermietung der Stellplätze, hatte der Steuerpflichtige den Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten seiner Tiefgarage.

11 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page