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Differenzbesteuerung bei Upcycling

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 14. Aug.
  • 1 Min. Lesezeit

Wenn ein Gegenstand ohne Vorsteuerabzug erworben und vor dem Verkauf aufgewertet wird, kann dies die Anwendung der Differenzbesteuerung beeinflussen. Der BFH musste klären, ob das Upcycling den Differenzbesteuerungsanspruch verhindert, insbesondere wenn eine Aufwertung des Gegenstands zu einem neuen Produkt erfolgt.


Im Fall einer Klägerin, die antike Kommoden aufarbeitete und diese mit neuen Waschbecken zu Waschtischen umbaute, entschied das Schleswig-Holsteinische FG, dass die Differenzbesteuerung anwendbar sei, da die Aufwertung als separate Leistung betrachtet wurde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass es sich um eine einheitliche Leistung handele, die nicht getrennt werden dürfe. Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies den Fall zur erneuten Beurteilung an das FG zurück, mit dem Hinweis, dass es auf die genaue vertragliche Gestaltung ankommt.


Im Allgemeinen gilt, dass die Differenzbesteuerung nur dann anwendbar ist, wenn der bearbeitete Gegenstand keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben hat.


Entscheidend ist, wie der Kauf und die Bearbeitung vertraglich geregelt wurden und ob dies als einheitlicher Umsatz oder als getrennte Leistungen angesehen wird.


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