Einkünfte, welche der Erbschaftsteuer unterlegen haben, können sich gegebenenfalls bei der Ermittlung der Einkommensteuer ermäßigt auswirken. Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass diese Vermeidung einer vollständigen Doppelbesteuerung nicht auf Stückzinsen anwendbar ist, welche vor dem Erbfall angefallen sind und die entsprechenden Investmentanteile durch den Erben sodann veräußert werden.
Martin Reiss
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