Die für die Abschreibung anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware sowie für die Betriebs- und Anwendersoftware kann mit einem Jahr zu Grunde gelegt werden. Dies gilt für Gewinnermittlungen bei welchem das Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2020 endet.
Martin Reiss
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