Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden
Ehegatten entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an
dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten
überträgt. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch
dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen
Nießbrauchs fortsetzt.
Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben,
entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums.
Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen nur zur weiteren Nutzung des Familienheims getroffen werden sollen, hätte z. B. die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen.
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