top of page

Gewinnverteilung bei GbR und KG: Welche steuerlichen Folgen unterschiedliche Beteiligungen haben

Autorenbild: Martin Reiss
Martin Reiss
vor 20 Stunden
4 Min. Lesezeit

Bei einer GbR oder KG entscheidet die vereinbarte Gewinnverteilung darüber, welcher Gewinn den einzelnen Gesellschaftern steuerlich zugerechnet wird. Unterschiedliche Beteiligungsquoten können deshalb unmittelbar unterschiedliche Einkommensteuerbelastungen auslösen – selbst dann, wenn der Gewinn nicht tatsächlich ausgezahlt wird.


Entscheidend sind dabei nicht nur Kapitalanteile. Auch abweichende Gewinnverteilungen, Tätigkeitsvergütungen und bei Kommanditisten die Verlustbeschränkung können steuerlich erheblich sein.



Wie wird der Gewinn einer GbR grundsätzlich verteilt?

Bei einer GbR richtet sich die Gewinn- und Verlustverteilung zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag beziehungsweise den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.


Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, kommt es grundsätzlich auf das Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge an. Fehlen auch solche Werte, werden Gewinn und Verlust grundsätzlich zu gleichen Teilen verteilt.


Gesellschafter können deshalb beispielsweise vereinbaren:

  • 50 % / 50 %

  • 70 % / 30 %

  • 60 % / 25 % / 15 %


Eine unterschiedliche Kapitalausstattung muss nicht automatisch zu derselben Quote bei der Gewinnverteilung führen. Entscheidend ist die wirksam vereinbarte gesellschaftsrechtliche Regelung.



Wie funktioniert die Gewinnverteilung bei einer KG?

Auch bei einer KG richtet sich die Gewinnverteilung grundsätzlich nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen.


Dabei können Komplementäre und Kommanditisten unterschiedlich am Kapital, am Gewinn und am Verlust beteiligt sein.


Gerade bei einer KG sollte der Gesellschaftsvertrag deshalb eindeutig bestimmen:

  • Kapitalbeteiligung

  • Gewinnverteilung

  • Verlustverteilung

  • Tätigkeitsvergütungen

  • Vorabgewinne

  • Entnahmerechte


Für Kommanditisten gelten zusätzlich besondere Regeln. Insbesondere können Verluste steuerlich nicht unbegrenzt mit anderen Einkünften verrechnet werden.



Wie wird der Gewinn bei den Gesellschaftern besteuert?

Eine Personengesellschaft zahlt grundsätzlich nicht selbst Einkommensteuer auf ihren Gewinn.


Stattdessen wird der steuerliche Gewinn den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet. Der jeweilige Gewinnanteil wird bei einer natürlichen Person grundsätzlich im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer berücksichtigt.

Wichtig: Entscheidend ist die steuerliche Gewinnzurechnung und nicht die tatsächliche Auszahlung.


Ein Gesellschafter kann deshalb Einkommensteuer auf einen Gewinnanteil zahlen müssen, obwohl das Geld vollständig in der Gesellschaft verbleibt.



Wie wirkt sich eine unterschiedliche Gewinnquote konkret aus?

Beispiel:

Eine gewerblich tätige GbR erzielt einen steuerlichen Gewinn von 200.000 Euro.

Gesellschafter A ist mit 70 % am Gewinn beteiligt, Gesellschafter B mit 30 %.

Damit werden grundsätzlich zugerechnet:

  • Gesellschafter A: 140.000 Euro

  • Gesellschafter B: 60.000 Euro


Diese Beträge fließen grundsätzlich in die persönliche Einkommensteuer der jeweiligen Gesellschafter ein.


Würde der Gewinn dagegen 50 % / 50 % verteilt, wären beiden jeweils 100.000 Euro zuzurechnen.


Die gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilung kann daher erhebliche Auswirkungen auf die individuelle Steuerbelastung haben.



Was sind Sondervergütungen an Gesellschafter?

Bei gewerblichen Mitunternehmerschaften müssen zusätzlich sogenannte Sondervergütungen berücksichtigt werden.


Erhält ein Gesellschafter beispielsweise eine Vergütung:

  • für seine Tätigkeit für die Gesellschaft,

  • für ein Darlehen an die Gesellschaft oder

  • für die Überlassung eines Wirtschaftsguts,


gehört diese Vergütung grundsätzlich zu seinen gewerblichen Einkünften aus der Mitunternehmerschaft.


Eine Tätigkeitsvergütung an einen Mitunternehmer ist steuerlich deshalb nicht ohne Weiteres mit einem normalen Arbeitnehmerlohn vergleichbar.



Was gilt bei Verlusten eines Kommanditisten?

Bei Kommanditisten ist § 15a EStG besonders wichtig.

Entsteht oder erhöht sich durch einen Verlust ein negatives Kapitalkonto, kann der Verlust grundsätzlich nicht unbegrenzt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.


Der nicht ausgleichsfähige Betrag wird regelmäßig als verrechenbarer Verlust festgestellt und kann grundsätzlich mit späteren Gewinnen aus derselben KG verrechnet werden.


Eine hohe vertragliche Verlustquote bedeutet deshalb nicht automatisch, dass der Kommanditist den gesamten Verlust sofort steuerlich nutzen kann.



Welche Rolle spielt die Gewerbesteuer?

Bei einer gewerblichen Personengesellschaft entsteht Gewerbesteuer grundsätzlich auf Ebene der Gesellschaft.


Natürliche Personen und Personengesellschaften haben dabei grundsätzlich einen Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 Euro.


Bei natürlichen Personen als Mitunternehmer kann außerdem die Einkommensteuerermäßigung für Gewerbesteuer nach § 35 EStG relevant sein.

Für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Mitunternehmer gilt dabei der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile werden für diese Aufteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt.


Das kann dazu führen, dass die steuerliche Wirkung einer besonderen Gewinnvereinbarung bei Einkommensteuer und Gewerbesteueranrechnung nicht vollständig identisch ist.



Kann die Gewinnverteilung frei geändert werden?

Gesellschafter haben grundsätzlich erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Gewinnverteilung.


Steuerlich sollte eine abweichende Vereinbarung jedoch gesellschaftsrechtlich wirksam, nachvollziehbar und tatsächlich durchgeführt werden.

Besonders sorgfältig ist bei Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen oder Familienangehörigen vorzugehen. Eine Gewinnverteilung sollte nicht erst nachträglich geändert werden, um einen bereits entstandenen Gewinn steuerlich anders zuzuordnen.



FAQ zur Gewinnverteilung bei GbR und KG


Muss der Gewinn entsprechend der Kapitalbeteiligung verteilt werden?

Nicht zwingend. Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich einen anderen Gewinnverteilungsschlüssel vorsehen.


Muss ich Gewinn versteuern, obwohl er nicht ausgezahlt wurde?

Grundsätzlich ja. Bei einer Mitunternehmerschaft richtet sich die Besteuerung nach dem zugerechneten Gewinnanteil und nicht allein danach, wie viel Geld tatsächlich entnommen wurde.


Kann ein Gesellschafter einen höheren Gewinnanteil erhalten, weil er mehr arbeitet?

Eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Gestaltung kann grundsätzlich vorgesehen werden. Zusätzlich können Tätigkeitsvergütungen oder Vorabgewinnregelungen vereinbart werden. Die steuerliche Behandlung muss jeweils gesondert betrachtet werden.


Kann ein Kommanditist jeden Verlust sofort steuerlich nutzen?

Nein. Die Verlustverrechnung kann insbesondere durch § 15a EStG beschränkt sein, wenn durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.


Zahlt eine GbR selbst Einkommensteuer?

Nein. Einkommensteuer fällt grundsätzlich bei den einzelnen Gesellschaftern auf die ihnen zugerechneten Einkünfte an. Eine gewerblich tätige GbR kann jedoch selbst Gewerbesteuer schulden.



Passende weitere Beiträge aus unserem Blog



Illustration zur Gewinnverteilung bei GbR und KG mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten, Steuerfolgen und Unternehmern vor moderner deutscher Stadtkulisse.

 
 
bottom of page