Aufwendungen für Haftungsschulden sind für einen angestellten Geschäftsführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar.
Dies gilt auch für nicht geleistete Lohnsteuerbeträge auf den eigenen Arbeitslohn, soweit der Geschäftsführer hierfür haftet.
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