Die Insolvenzgeldumlage beträgt zum 1.1.2020 weiter 0,06 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Das sieht die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 vor.
Hintergrund:
Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen
und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Die monatliche
Umlage ist nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu
erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
und Auszubildenden bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären.
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