Die durch die Corona-Pandemie bedingte befristete Senkung der Umsatzsteuersätze war in diesem Jahr sicherlich das dominierende Thema bei der Umsatzsteuer. Nachfolgend werden zwei weitere, ausgewählte Punkte vorgestellt.
Regelung für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.
Praxistipp Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2021 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2021 abzurechnen, um so in 2020 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.
Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug
Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, muss die Zuordnung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. In diesen Fällen muss die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.5. des Folgejahrs eingereicht werden.
Beachten Sie Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.
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