Erbringt ein Hotelbetrieb neben der Beherbergung auch Leistungen für Verpflegung und Spa, müssen die entsprechenden Einnahmen aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof sieht dieses Aufteilungsgebot inzwischen mit dem Unionsrecht nicht mehr vereinbar.
Aufgrund der ungeklärten Rechtslage besteht die Möglichkeit auf Aussetzung der Vollziehung bei den betroffenen Fällen.
Kommentit