top of page

Keine Rücklage für die Außenanlage

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 28. Juli 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Wird Grund und Boden oder ein Gebäude aus dem betrieblichen Anlagevermögen veräußert, kann durch die Bildung einer Reinvestitionsrücklage die Besteuerung aufgeschoben werden.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass Außenanlage, als selbständig unbewegliche Wirtschaftsgüter, von dieser Begünstigung nach § 6b EStG ausgeschlossen sein.

 
 

© 2026 REISS by PdL LLC 

Kanzleisitz: Neustraße 10 83512 Wasserburg am Inn
Telefon: Mo.-Do.: 09:00 - 12:00 Uhr 

Telefonnummer: 0049 8071 93100
Termine: Mo.-So.: 12:00 Uhr - 21:00 Uhr

Impressum • Initiativ-Bewerbung FAQ

  • Instagram
  • X
  • Facebook
bottom of page