top of page
Suche
AutorenbildMartin Reiss

Keine Steuerstundung beim Erben

Geerbtes Vermögen kann zur Zahlung einer Erbschaftsteuer führen, welche auf Antrag grundsätzlich gestundet werden kann.

Der Antrag hat grundsätzlich Aussicht auf Erfolg, wenn die Erbschaftsteuer nur beglichen werden kann, wenn geerbtes Vermögen veräußert werden muss.

Ist aufgrund der Erbschaft erhaltenes Bargeld zum Zeitpunkt der Erbschaftsteuerzahlung nicht mehr verfügbar, besteht kein Anspruch auf die Stundung.

7 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page