Dient eine Auslandsreise als Klimakur der Heilung oder Linderung einer Krankheit, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Zwingende Voraussetzung ist ein amtsärztliches Gutachten oder eine vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse ausgestellte ärztliche Bescheinigung, woraus sich der festgelegte Kurort und die Dauer des Aufenthaltes ergibt.
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