Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines
zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich
unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen
wird. Zudem hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung gegen die Höhe des
Abzinsungssatzes (5,5 %) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert
– zumindest für Jahre bis 2010.
Der Bundesfinanzhof bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Zeitlich
nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst
wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – erst für künftige Wirtschaftsjahre
berücksichtigt werden.
Den gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 % hielt der Bundesfinanzhof jedenfalls
im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß. So lag der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt Ende 2010 noch knapp unter 4 %.
Beachten Sie:
Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit zurückverwiesen.
Denn zu einem weiteren, von einem Schwager der Steuerpflichtigen gewährten
Darlehen muss das Finanzgericht nun feststellen, ob dieses im Hinblick
auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem
Comentários