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  • AutorenbildMartin Reiss

Langfristdarlehen: Rückwirkend vereinbarte Verzinsung schützt nicht vor Abzinsung

Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines

zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist bilanzsteuerrechtlich

unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen

wird. Zudem hat der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung gegen die Höhe des

Abzinsungssatzes (5,5 %) keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert

– zumindest für Jahre bis 2010.


Der Bundesfinanzhof bestätigte insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Zeitlich

nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden können – selbst

wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgen – erst für künftige Wirtschaftsjahre

berücksichtigt werden.


Den gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 % hielt der Bundesfinanzhof jedenfalls

im Jahr 2010 noch für verfassungsgemäß. So lag der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt Ende 2010 noch knapp unter 4 %.


Beachten Sie:

Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Denn zu einem weiteren, von einem Schwager der Steuerpflichtigen gewährten

Darlehen muss das Finanzgericht nun feststellen, ob dieses im Hinblick

auf die Anforderungen an Angehörigenverträge überhaupt dem

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