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AutorenbildMartin Reiss

Neuerung zur energetischen Sanierung

Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen

Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung

gefördert werden.


Voraussetzung:

Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend

ist der Herstellungsbeginn).


Begünstigte Maßnahmen sind:


•• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,

•• Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,

•• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

•• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,

•• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter

als zwei Jahre sind.


Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach

amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens

muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je

Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch

40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten

Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.

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