Energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen
Gebäude (begünstigtes Objekt) sollen ab 2020 durch eine Steuerermäßigung
gefördert werden.
Voraussetzung:
Das Objekt ist bei der Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre (maßgebend
ist der Herstellungsbeginn).
Begünstigte Maßnahmen sind:
•• Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
•• Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage,
•• Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
•• Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
•• Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter
als zwei Jahre sind.
Der Steuerpflichtige muss die Rechnung unbar bezahlt haben. Durch eine (nach
amtlichem Muster) erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens
muss nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Steuerermäßigung soll über drei Jahre verteilt werden. Insgesamt soll je
Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen (höchstens jedoch
40.000 EUR) für diese begünstigten Einzelmaßnahmen bestehen. Damit könnten
Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden.
Comentarios