Ergibt sich aus demselben Rentenrecht eine Folgerente, wird für die Besteuerung ein günstigeres, fiktives Jahr des Rentenbeginns zu Grunde gelegt.
Bezieht ein Steuerpflichtiger zuerst eine gesetzliche Rente und sodann eine Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk, handelt es sich bei Letzterer nicht um Folgerente.
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