Schuldzinsen bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils
- Martin Reiss

- 8. Aug.
- 1 Min. Lesezeit
Wenn ein Alleineigentümer eines Vermietungsobjekts unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an diesem Objekt überträgt und die damit verbundenen Verbindlichkeiten (Schulden) vollständig bei sich behält, sind die auf den übertragenen Anteil entfallenden Schuldzinsen nicht als Sonderwerbungskosten abziehbar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den aufgenommenen Darlehen und der Einkünfteerzielung aufgelöst wird, sobald das Grundstück unentgeltlich übertragen wird. Dies liegt daran, dass die Darlehen fortan nicht mehr der Einkünfteerzielung aus der Vermietung dienen, sondern der Finanzierung der Schenkung.
Im Gegensatz zum betrieblichen Bereich, in dem solche Zinsen auch nach der Übertragung eines Wirtschaftsguts weiter als Betriebsausgaben abziehbar sind, führt eine private Schenkung zu einem Verlust des Zurechnungszusammenhangs. Auch wenn der Übertragende weiterhin die Schuldzinsen trägt, bleiben diese bei der steuerlichen Behandlung außen vor.
Die Entscheidung des BFH zeigt auf, dass unentgeltliche Übertragungen im privaten Bereich anders behandelt werden als solche im betrieblichen Bereich und keine steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen erfolgt, die mit der privaten Übertragung eines Miteigentumsanteils verbunden sind.
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