top of page

Schwitzen und Schwimmen mit gleicher Umsatzsteuer

  • Autorenbild: Martin Reiss
    Martin Reiss
  • 13. Sept. 2024
  • 1 Min. Lesezeit

Die Leistung zur Nutzung eines Sportschwimmbades unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, die zur Nutzung einer Sauna jedoch dem Regelsteuersatz.


Soweit jedoch ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna mit einem einheitlichen Eintrittspreis vorliegt, gilt insgesamt der Regelsteuersatz.


Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers liegt demnach eine einzige untrennbare Leistung vor, so das Niedersächsische Finanzgericht in einem Streitfall.


Eine lediglich teilweise Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheidet ebenfalls aus, da es sich weder bei dem Sportschwimmbad noch bei der Sauna um eine Nebenleistung zur jeweils anderen Leistung handelt.


Sie benötigen eine Beratung? - Einfache Terminvereinbarung unter https://www.reiss-steuerkanzlei.de/termin 




 
 

© 2026 REISS by PdL LLC 

Kanzleisitz: Neustraße 10 83512 Wasserburg am Inn
Telefon: Mo.-Do.: 09:00 - 12:00 Uhr 

Telefonnummer: 0049 8071 93100
Termine: Mo.-So.: 12:00 Uhr - 21:00 Uhr

Impressum • Initiativ-Bewerbung FAQ

  • Instagram
  • X
  • Facebook
bottom of page