Die Leistung zur Nutzung eines Sportschwimmbades unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, die zur Nutzung einer Sauna jedoch dem Regelsteuersatz.
Soweit jedoch ein Leistungsbündel aus Sportschwimmbad und Sauna mit einem einheitlichen Eintrittspreis vorliegt, gilt insgesamt der Regelsteuersatz.
Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers liegt demnach eine einzige untrennbare Leistung vor, so das Niedersächsische Finanzgericht in einem Streitfall.
Eine lediglich teilweise Anwendung des ermäßigten Steuersatzes scheidet ebenfalls aus, da es sich weder bei dem Sportschwimmbad noch bei der Sauna um eine Nebenleistung zur jeweils anderen Leistung handelt.
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