Zum 07.02.2024 ist das Zuwendungsempfängerregister vom Bundeszentralamt für Steuern online gestellt. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz die entsprechende Vorschrift zum 01.01.2024 mit geschaffen.
In dem Register werden solche Daten hinterlegt, die für die Steuerbefreiung einer Körperschaft ausschlaggebend sind. Der Datenabruf muss durch das Bundeszentralamt auch dritten Personen, insbesondere Spendern, zugänglich sein.
Über die Suchfunktion im Register, können anhand des Namens, des Ortes oder der Art der steuerbegünstigten Zwecke, die entsprechenden Organisationen gefunden werden.
Die Dateneingabe in das Register erfolgt durch die für die Körperschaften jeweilig zuständigen Finanzämter, sodass erkenntlich ist, wer Spendenquittungen berechtigterweise ausstellen darf.
Zu beachten für spendenfreudige Steuerpflichtige ist, dass für Spenden bis zu 300 € gegenüber dem Finanzamt keine Spendenquittung vorgelegt werden muss. Es ist ausreichen den gezahlten Spendenbetrag über einen Kontoauszug nachzuweisen.
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