Zahlungen durch einen Sponsor sind Betriebseinnahmen, wenn ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt. Das ist der Fall, wenn die Ausübung des Sports eine Gewinnerzielungsabsicht innehat und dieser nachhaltig ausgeführt wird. Es gelten die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben und keine pauschalen Abzüge.
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Steuerkanzlei.
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