Wird ein Arbeitnehmer ins Ausland versendet, kann der Arbeitgeber die dort höheren Lebenshaltungskosten durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleiches seinem Arbeitnehmer ersetzen.
Der gewährte Kaufkraftausgleich kann steuerfrei verbleiben, insoweit die Grenzen nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht überschritten werden.
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