top of page
Suche
  • AutorenbildMartin Reiss

Steuerfreie Arbeitnehmer im Ausland

Wird ein Arbeitnehmer ins Ausland versendet, kann der Arbeitgeber die dort höheren Lebenshaltungskosten durch die Zahlung eines Kaufkraftausgleiches seinem Arbeitnehmer ersetzen.


Der gewährte Kaufkraftausgleich kann steuerfrei verbleiben, insoweit die Grenzen nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht überschritten werden.

8 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page