Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden derzeit von der Finanzverwaltung als ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft angesehen.
Soweit zwischen der Anschaffung und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt, ist der Gewinn somit einkommensteuerpflichtig.
Aufgrund der bisher hierzu ausstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Aussetzung der Vollziehung im Fall einer solchen Besteuerung angemessen.
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