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  • AutorenbildMartin Reiss

Strafverteidigung als Werbungskosten

Kosten der Strafverteidigung als Werbungskosen anzusetzen ist nur möglich, wenn die Kosten offensichtlich beruflich veranlasst sind. Die unterstellten Anschuldigungen müssen bei der Ausübung des Berufs begangen worden sein, ansonsten sind diese nicht abziehbar.

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