Werden über Online-Plattformen regelmäßig Waren veräußert, kann eine nachhaltige und somit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen.
Der Bundesfinanzhof hat so in einem Fall entschieden, bei welchen eine Person Gegenstände aus Haushaltsauflösungen in etwa 3000 Versteigerungen über „ebay“ innerhalb von fünf Jahren 380.000 Euro vereinnahmt hat.
Gleichzeitig wurde das Finanzgericht angewiesen die Tatbestände der Differenzbesteuerung zu prüfen, welche zu einer niedrigeren Umsatzsteuerlast führen könnte.
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