Erbschaften und Schenkungen werden mit Steuerzahlungen belastet, soweit die gesetzlichen Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge sind anhand des Verwandtschaftsgrades gesetzlich festgelegt.
Demnach gelten Urenkel jedoch nicht als Enkel, welche als Kinder der Kinder gesetzlich definiert sind. Der Freibetrag kann somit für Urenkel nur in Höhe von 100.000 Euro, statt für Enkel in Höhe von 200.000 Euro gewährt werden kann.
Erst wenn der der jeweils nähere Verwandte verstirbt, wird den Enkel und den Urenkel der jeweils höhere Freibetrag zugeordnet.
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