Werden betriebliche finanzielle Mittel für den Ankauf von Gold genutzt, kann dieses als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden, soweit das Gold objektiv geeignet ist und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt ist den Betrieb als Liquiditätsreserve oder Ähnliches zu fördern.
Aufgrund eines fallenden Börsenkurses besteht das Wahlrecht eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung auf das bilanzierte Gold vorzunehmen. Steigt der Goldpreis, ist dann jedoch zwingend eine gewinnerhöhende Wertaufholung durchzuführen.
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